Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach Kündigung
(BAG v. 27.05.2020 – 5 AZR 387/19)
Der andauernde Kündigungsrechtsstreit birgt für den Arbeitgeber das finanzielle Risiko des steigenden Annahmeverzugslohns, wenn sich am Ende die Kündigung als unwirksam erweisen sollte. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer „in Ruhe“ abwartet bzw. der Arbeitgeber eine verhältnismäßig hohe Abfindung in Kauf nimmt. Diese bislang geltende Praxis dürfte durch die aktuelle Entscheidung beeinflusst werden.
Das BAG füllt § 11 Nr. 2 KSchG mit Leben. Danach ist die Vergütung für den Zeitraum zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und dem Urteilsspruch um die Vergütung zu kürzen, die der Arbeitnehmer böswillig zu erwerben unterlässt. Wo bislang das Wissen um anderweitigen Erwerb bzw. böswilliges Ablehnen von Vermittlungsangeboten der Arbeitsagentur oder des Jobcenters fehlte, ist jetzt ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch des Arbeitgebers aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB anerkannt worden. Die dem Arbeitgeber fehlenden Informationen könne der Arbeitnehmer ohne weiteres zur Verfügung stellen. Nur wenn dieser begründen kann, warum für ihn die Annahme eines bestimmten Angebotes unzumutbar war, hat er keine Kürzung des Annahmeverzugslohns zu befürchten.