17. August 2014
Ehegattentestament und Pflichtteilsstrafklausel
Erbrecht
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2014 – Wx 64/13)
Erbstreitigkeiten haben ihre Ursache vielfach in unklaren Bestimmungen der Erblasser. Die Auseinandersetzung der drei Geschwister über die Einsetzung als Erben nach dem Tod ihrer Eltern hätte sich durch einen einzigen klarstellenden Satz leicht vermeiden lassen. Stattdessen hatte das Oberlandesgericht den Erbvertrag auszulegen und war hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass nur eines der Kinder alleiniger Erbe wurde. Was war der Hintergrund?
Die Eheleute hatte sich wechselseitig zu Erben eingesetzt und damit die Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen; zugleich hatten sie bestimmt, dass ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil forderte, nach dem Tod des Letztversterbenden „ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten“ sollte. Eine Bestimmung, wer Erbe nach dem Tod des Letztversterbenden sein sollte (sog. Schlusserbe), fehlte. Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Mutter in einem privatschriftlichen Testament eines der Kinder zu ihrem alleinigen Erben bestimmt.
„Strafklauseln“ in letztwilligen Verfügungen von Ehegatten sind üblich. Der Überlebende soll nach Möglichkeit vor Pflichtteilsansprüchen geschützt werden, weil diese durch Barzahlung auszugleichen sind. Die damit verbundene hohe Belastung des Erben zwingt diesen nicht selten, das zum Nachlass gehörende Eigenheim zu verkaufen, um den oder die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Pflichtteilsstrafklausel als solche nicht als Anhaltspunkt ausreichte, um von einer stillschweigenden Erbeinsetzung aller Kinder auszugehen. Deshalb war die Mutter nicht durch den Ehevertrag gehindert, ihren Erben durch ein nachträgliches Testament selbst zu bestimmen.
Die Entscheidung des OLG betrifft keinen Einzelfall. Unklarheiten dieser Art beschäftigen die Gerichte immer wieder mit unterschiedlichen Ergebnissen. Durch eine klare Aussage, wer Schlusserbe sein solle, wäre vermieden worden, dass das Gericht zu einer Auslegung gelangt, die dem Willen der Erblasser möglicherweise nicht entsprach.