19. März 2020

Gesellschafterliste der GmbH

Gesellschaftsrecht

(OLG Köln vom 27.06.2019 – 18 Wx 11/19)

Nur wer im Handelsregister in der Gesellschafterliste der GmbH eingetragen ist, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Anteils (§ 16 GmbHG). Deren Geschäftsführer ist verpflichtet, Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse unverzüglich dem Handelsregister anzuzeigen (§ 40 GmbHG). Solche Veränderungen beruhen häufig auf Erbfällen. Erst wenn die veränderte Gesellschafterliste eingereicht ist, kann das Stimmrecht von den Erben-Gesellschaftern ausgeübt werden. Die Entscheidung des OLG Köln vom 27.06.2019 wirft ein Schlaglicht auf Probleme, die in Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern entstehen können, wenn die Berichtigung der Gesellschafterliste versäumt wurde.

In einer „Familien-GmbH“ war zunächst der Gesellschafter verstorben, ohne dass die neue Gesellschafterliste eingereicht wurde. Als auch der Geschäftsführer verstarb, konnten die Erben mangels Legitimation weder eine Gesellschafterversammlung einberufen noch einen neuen Geschäftsführer bestellen. Der Erbschein war in diesem Fall nicht ausreichend. Nur durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers, dessen Aufgabe die Korrektur der Gesellschafterliste und die Einberufung einer Gesellschafterversammlung war, konnte die Handlungsfähigkeit der Gesellschafter wieder hergestellt werden.

12. August 2018

Haftung des Liquidators einer GmbH

Gesellschaftsrecht

(BGH, Urteil  vom 13.03.2018 – II ZR 158/16)

Aufgabe des Liquidators ist, vor Auflösung der Gesellschaft Aktiva und Passiva sorgfältig festzustellen und alle bestehenden Verbindlichkeiten zu befriedigen. Fehler, die dem Liquidator unterlaufen, können seine persönliche Haftung begründen. Der BGH hat diese bejaht in einem Fall, in dem sich nach Löschung der GmbH herausstellte, dass eine Verbindlichkeit, die der Liquidator hätte erkennen können, nicht berücksichtigt worden war. Zwar handelt es sich an sich um einen Anspruch der Gesellschaft gegen ihren Liquidator, doch kann der übergangene Gläubiger Zahlung an sich selbst verlangen, weil er der einzige Gläubiger ist.

7. Dezember 2016

Gesellschafterversammlungen: Wer darf teilnehmen bzw. vertreten?

Gesellschaftsrecht

(OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016 – 8 U 347/16)

Streitigkeiten unter Gesellschaftern sind häufig von dem Streit darüber begleitet, wer an der Versammlung teilnehmen kann – nur der Gesellschafter persönlich oder sein Vertreter oder daneben auch ein Begleiter. Das OLG Dresden (8 U 347/16) hat sich in einem Urteil vom 25.08.2016 mit dieser Frage auseinander gesetzt. Es ging um die Einziehung des Anteils eines Gesellschafters an einer GmbH; der betroffene Gesellschafter wollte sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Das OLG Dresden fasst die maßgebende Grundsätze wie folgt zusammen:

  • Das Teilnahmerecht des Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung, dem zentralen Willensbildungsorgan in der GmbH, gehört zum Kernbereich seiner Mitgliedschaftsrechte und ist Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts.
  • Das Teilnahmerecht hängt nicht davon ab, ob der betreffende Gesellschafter in Bezug auf den angekündigten Beschlussgegenstand ein Stimmrecht hat oder ob er von einer Stimmabgabe – wie bei der Einziehung seiner Gesellschaftsanteile – ausgeschlossen ist; das Teilnahmerecht sichert den Anspruch des Gesellschafters auf Anhörung und Stellungnahme zu Beschlussgegenständen und soll ihm ermöglichen, auch im Falle eines Stimmrechtsausschlusses die Willensbildung der übrigen Gesellschafter wirksam zu beeinflussen.
  • Angesichts der Bedeutung des Teilnahmerechts ist es im Kern unentziehbar.
  • Sieht der Gesellschaftsvertrag keine höchstpersönliche Ausübung von Gesellschafterrechten vor, darf sich jeder Anteilsinhaber vertreten lassen. Beschränkungen der Zulassung eines Vertreters sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände oder eines wichtigen bzw. ihm gleichkommenden sachlichen Grunds anzuerkennen.
  • Lässt sich ein Gesellschafter in der Gesellschaftsversammlung vertreten, hat er in der Regel keinen Anspruch darauf, daneben selbst an der Versammlung teilnehmen zu dürfen.

Der Gesellschafter, der schwerwiegende Entscheidung zu seinen Ungunsten befürchtet, wird in der Regel selbst teilnehmen wollen und sich zugleich durch seinen Berater begleiten zu lassen, um sofort in der Gesellschafterversammlung reagieren zu können. Auch hierzu nimmt das OLG Dresden Stellung:

  • Übt ein Gesellschafter sein Teilnahmerecht und sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung selbst aus, ist grundsätzlich keine Hinzuziehung von dritten Personen als Berater, Unterstützer oder Zeugen vorgesehen. Eine Teilnahmebefugnis von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten besteht daher nur, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist oder die Zulassung durch ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung erfolgt ist.
  • Ausnahmsweise kann sich eine Teilnahmebefugnis von Begleitern neben dem Gesellschafter aus Treuepflichten der übrigen Gesellschafter ergeben. Dies wird insbesondere bei anstehenden schwerwiegenden Entscheidungen der Fall sein können, wenn es dem Gesellschafter an der erforderliche Sachkunde fehlt. Maßgebend sind demzufolge die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters, die Struktur der Gesellschaft und der Gesellschafter sowie die Bedeutung des Beschlussgegenstands.

Bisweilen eskalieren Streitigkeit so sehr, dass mithilfe des Hausrechts versucht wird, die Teilnahme missliebiger Gesellschafter oder ihrer Vertreter durch Ausübung des Hausrechts zu verhindern. Auch dazu hat das OLG Dresden eine klare Meinung:

  • Das Hausrecht wird durch die Teilnahmerechte von Gesellschaftern und ihrer Vertreter bzw. Begleiter weder verdrängt noch eingeschränkt. Wird einer zur Teilnahme berechtigten Person jedoch vom Hausrechtsinhaber der Zutritt zum Versammlungsort versagt, darf dort keine Gesellschafterversammlung abgehalten werden.
13. Februar 2015

Wann gehen Grundstücksrechte bei einer Betriebsaufspaltung über?

Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht

(KG, Beschluss vom 01.08.2014 – 1 W 213-214/14)

Bei der Betriebsaufspaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke im Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.01.2008 – V ZR 79/07). Eine Nachholung der Bezeichnung im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich. Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke im Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind. Von daher sind bei einer Unternehmensaufspaltung die im Grundbuch eingetragene Rechte, die auf die neu errichtete Gesellschaft übergehen sollen, eindeutig zu bezeichnen. Bei Rechten an Grundstücken ist besondere Sorgfalt geboten, da diese andernfalls beim übertragenden Rechtsträger verbleiben. Eine nachträgliche Heilung und Übertragung scheiden aus.

 

13. Februar 2015

Grenzen von Kundenschutzklauseln

Gesellschaftsrecht

(BGH, Urteil vom 20.01.2015 – II ZR 369/13)

Wettbewerbsbeschränkungen beim Ausscheiden aus einem Unternehmen durch vertraglich vereinbarte Schutzklauseln sind im Wirtschaftsleben üblich. Da diese die durch Artikel 14 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung beschränken, führt ein Übermaß zur Nichtigkeit. Dies hat der BGH im Urteil vom 20.01.2015 (II ZR 369/13) erneut bekräftigt, bei dem es u.a. um die Dauer der Schutzklausel ging. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote dürfen das in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht notwendige Maß nicht überschreiten. Entschieden hat der BGH dies für eine Vereinbarung, mit der der ausscheidende Gesellschafter Kundenschutz für die Dauer von 5 Jahren zugesichert hatte. Diese Frist ist zu lang, weil in der Regel ein Zeitraum von 2 Jahren ausreicht, um die schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft zu wahren. Dies gilt gleichermaßen für ähnliche Klauseln beim Ausscheiden von Arbeitnehmern.

1. Februar 2015

Kapitalanlagen: Aufklärung über das Risiko einer wiederauflebenden Haftung als Kommanditist

Gesellschaftsrecht

(BGH, Urteil vom 04.12.2014 – III ZR 82/14)

 
Viele Anleger haben in den letzten Jahren erfahren müssen, dass sich ihre Investitionen in vermeintlich sichere Finanzanlagen als Fehlgriff erwiesen haben. Vielfach mussten sogar Ausschüttungen zurückgezahlt werden, weil diese aus der Substanz der Gesellschaft erfolgt waren und dadurch die gesetzliche Haftung als Kommanditist wieder auflebte. Unklar war bisher, ob der Anlageberater auch auf diesen Umstand hinweisen musste. Im Urteil vom 04.12.2014 (III ZR 82/14) hat der BGH dies jetzt klargestellt: Der Anlageberater muss den Interessenten über alle Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für seine Entscheidung wesentliche Bedeutung haben. Dazu gehört auch das Risiko, dass die Haftung als Kommanditist wieder auflebt.

31. Januar 2015

Haftung des Geschäftsführers in der Unternehmensinsolvenz

Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht

(BGH, Urteil vom 18.11.2014 – II ZR 231/13)

 
Zahlungen, die die Masse nach Insolvenzreife des Unternehmens schmälern, begründen die Haftung des Geschäftsführers. In der Entscheidung vom 18.11.2014 hat der BGH (II ZR 231/13) diese Grundsatz nunmehr eingeschränkt. Die Ersatzpflicht besteht nicht, wenn durch die Zahlung im unmittelbaren Zusammenhang ein Ausgleich durch Mehrung der Masse eintritt. Nicht entscheidend ist ferner, ob der auf Grund der geleisteten Zahlung eingetretene Vermögenszuwachs bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist. Bisher kam es nach der Rechtsprechung hierauf nicht an.

8. September 2014

Ausschluss der Abfindung in Gesellschaftsverträgen möglich?

Gesellschaftsrecht

(BGH, Urteil vom 29.04.2014 – II ZR 216/13)

Das Bedürfnis von Gesellschaftern, den Anspruch ausscheidender Gesellschafter auf Auszahlung ihrer Beteiligung zu beschneiden, führt immer wieder zum Streit über die Wirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Der BGH hatte sich im Urteilt vom 29.04.2014 (II ZR 216/13) mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein GmbH-Gesellschafter seinen Abfindungsanspruch verliert, wenn er die Interessen der Gesellschaft – einer GmbH – in grober Weise verletzt hat und dies in der Satzung der Gesellschaft vereinbart wurde. Der Gesellschafter war wegen solcher Vorwürfe durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen worden; zugleich wurde unter Hinweis auf eine entsprechende Klausel in der GmbH-Satzung die Einziehung seines Gesellschaftsanteils ohne Abfindung beschlossen.
Der ausgeschlossene Gesellschafter hatte mit seiner Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlusses ohne Abfindung Erfolg. Der BGH sieht einen derartigen Eingriff in die Grundmitgliederrechte als grundsätzlich sittenwidrig an, weil der Gesellschafter Kapital und Arbeitskraft in die Gesellschaft eingebracht hat. Deshalb darf die Gesellschafterstellung nicht ohne Wertausgleich verloren gehen. Der Abfindungsausschluss kann auch nicht als Vertragsstrafe ausgelegt werden.

21. August 2014

Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen?

Gesellschaftsrecht

(BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12)

Bisher hafteten Geschäftsführer oder Vorstand neben der Gesellschaft, wenn dieser von Wettbewerbsverstößen der Mitarbeiter Kenntnis hatte und es unterließ, diese zu verhindern. Der BGH hat nun seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben. Dies verschafft den Gesellschaftsorganen zwar keinen Freibrief, nimmt sie künftig jedoch in der Mehrzahl der Fälle aus einer Mithaftung heraus.
In der Entscheidung ging es um wettbewerbswidrige Werbeäußerungen von Vertriebsmitarbeitern. Der BGH hat den Geschäftsführer der GmbH nicht als Täter i.S. von § 8 UWG angesehen, weil er an den Wettbewerbsverstößen nicht unmittelbar beteiligt war und eine sog. allgemeine Garantenstellung, derartige Verstöße zu verhindern, verneint. Die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen, so nunmehr der BGH, keine Verpflichtung gegenüber außenstehenden Dritten, wettbewerbswidriges Verhalten der Gesellschaft zu verhindern.
Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. Wenn der Wettbewerbsverstoß seinem äußeren Erscheinungsbild nach dem Geschäftsführer anzulasten ist, unterliegt dieser einer sog. wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht. Deshalb besteht z.B. bei einem wettbewerbswidrigen Geschäftsmodell oder bei rechtsverletzenden Inhalte einer Internethandelsplattform, für ihn eine Garantenpflicht, deren Verletzung seine eigene Haftung begründet.

27. Juni 2014

Limited gelöscht – was geschieht mit einer inländischen Niederlassung? Wird diese zu einer GbR/OHG?

Gesellschaftsrecht

(OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2014 – 12 U 142/13)

Die im Gründungsstaat erloschene englische Limited besteht in Deutschland als Rest- oder Spaltgesellschaft fort, solange sie noch Vermögen besitzt, das ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann. Die Rest- oder Spaltgesellschaft unterliegt grundsätzlich dem deutschen Gesellschaftsrecht. Sie wird regelmäßig in der Rechtsform einer OHG oder GbR geführt. Diese Einordnung scheidet aus, wenn die Gesellschaft nur über einen einzigen Gesellschafter verfügt hat. In diesem Fall wird sie als Einzelunternehmen des früheren Gesellschafters fortgeführt. Dieser wird Rechtsnachfolger und Inhaber ihrer inländischen Forderungen.