Arglisthaftung beim Gebraucht-Wohnungs-Kauf
(LG Münster, Urteil vom 28.10.2020 – 2 O 627/19)
1. Eine Abweichung im Exposé gegenüber dem Plan einer inzwischen durch einen Durchbruch überholten veralteten Teilungserklärung kann eine unbeachtliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) darstellen.
2. Der Standard-Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag über eine gebrauchte Wohnung greift nicht bei Arglist (§ 444 BGB).
3. Auch wenn der Käufer grob fahrlässig offensichtliche Mängel nicht kennt, kann die Haftung mit der Folge eines Rücktrittsrechts und Schadensersatzes wieder in vollem Umfange aufleben (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB).
4. Selbst wenn der Käufer im Notarvertrag bestätigt hat, die Teilungserklärung erhalten zu haben und zu kennen, kommt es auf die tatsächliche Übergabe an.
5. Gedanklich ist eine Anfechtung wegen Arglist nach § 123 Abs. 1 BGB zwar vorrangig zu prüfen. Im Urteil kann eine Ablehnung eines solchen Rechts aber auch nach der Ablehnung des behaupteten Rücktrittsrechts erfolgen.
6. Die Anfechtung wegen Arglist setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen eines Wiederauflebens der Gewährleistung voraus, dass die Täuschung oder Verletzung einer Offenbarungspflicht für den Vertragsschluss kausal war.
7. Ein fehlendes Motiv für ein Verschweigen spricht gegen eine arglistige Täuschung und rundet eine Klageabweisung ab.