BGH erneut zur Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO zu Ratenzahlungen
(BGH, Urteil vom 17.11.2106 – IX ZR 65/15)
Zahlt ein Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit und ist dies dem Gläubiger bekannt, so kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen wegen Gläubigerbenachteiligung anfechten und zur Masse einziehen. Einmal mehr hat der BGH seine anfechtungsfreundliche Rechtsprechung bestätigt, die es dem Gläubiger in der Insolvenz erschwert, Zahlungen des Schuldners zu behalten, die dieser an ihn in der Krise geleistet hat. Dieser muss die Vermutung widerlegen, die Zahlungsunfähigkeit nicht gekannt zu haben. Eine Zahlungseinstellung wirkt so lange fort, so der BGH, bis der Schuldner den wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten wieder allgemein bedient. Das zu beweisen, wird dem Gläubiger in der Regel kaum möglich sein; es genügt also nicht, wenn die Zahlungen ihm gegenüber wieder aufgenommen werden, mag dies auch über einen längeren Zeitraum geschehen sein.