Miete für den Rest-Eröffnungsmonat ist im Insolvenzverfahren Masseverbindlichkeit
(BGH, Urteil vom 11.03.2021 – IX ZR 152/20)
Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderungen für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht.