Rechtsmissbräuchliche Arbeitszeitverringerung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2021 – 5 Sa 707/21
Der Kläger verfolgt ein Teilzeitverlangen gem. § 8 TzBfG in Bezug auf eine geringfügige Reduzierung der Arbeitszeit um unter 10 % von 39 auf 36 Wochenstunden in einer bestimmten Schicht. Bei einem Tätigkeitsumfang von 36 Stunden (Beschäftigungsumfang ab 55 Jahren) erfolgt in dem Betrieb keine Einteilung zu sog. Einbringschichten. Das LAG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Das Teilzeitverlangen des Klägers sei gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger durch das vordergründige Verlangen einer verhältnismäßig geringfügigen Arbeitszeitverringerung in genau dem Umfang der vorgesehenen Einbringstunden erreichen will, in den Einbringschichten nicht mehr eingesetzt zu werden. Zwar gebe § 8 TzBfG kein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung vor, sodass die Geringfügigkeit der Verringerung allein noch keinen Rechtsmissbrauch indiziere. Die Rechtsmissbräuchlichkeit eines geringfügigen Arbeitszeitverringerungsverlangens sei jedoch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine Rechte aus § 8 TzBfG dazu missbraucht, eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitverringerung keinen Anspruch hätte und hierbei die geringfügige Verringerung der Arbeitszeit und die damit einhergehende Verringerung der Vergütung bloß in Kauf nimmt. Dem Begehren des Klägers stünden aufgrund des Organisationskonzepts der Beklagten zudem betriebliche Gründe i.S.d. § 8 IV 1 TzBfG entgegen.