20. Juni 2017

Berufsbedingte Zweitunterkunft: Absetzbarkeit im Rahmen der sog. doppelten Haushaltsführung?

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

(FG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2017 – 13 K 1216/16 E)

Eine berufsbedingte angemietete Zweitunterkunft ist steuerliche absetzbar im Rahmen einer sogenannten doppelten Haushaltsführung. Dies ist anerkannt für Aufwendungen für Miete und Fahrtkosten. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf war ein Rechtsstreit anhängig, in dem auch die Kosten für Einrichtungsgegenstände in der Zweitwohnung steuermindernd geltend gemacht worden sind. Anders als die Finanzverwaltung erkannten die Richter in Düsseldorf diese Aufwendungen an. Letztendlich muss hierüber aber der Bundesfinanzhof entscheiden, weil die zugelassene Revision vom unterlegenen Finanzamt eingelegt worden ist. Zur Vermeidung von steuerrechtlichen Nachteilen sollte bei  gleichgelagerten Sachverhalte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.

 

26. März 2016

FG Münster: Studienkosten der eigenen Kinder als Betriebsausgaben absetzbar?

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

(FG Münster, Urteil vom 15. Januar 2016 – Az. 4 K 2091/13 E)

Die Kinder des Klägers, ein selbstständiger Unternehmensberater, studierten Betriebswirtschaftslehre bzw. „Business and Management“ und waren daneben im väterlichen Unternehmen geringfügig beschäftigt. Der Kläger schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele.

Die Klage hatte in Bezug auf die Kosten des Studiums keinen Erfolg. Der Senat führte in seinem Urteil vom 15. Januar 2016 (Az. 4 K 2091/13 E) aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellen. Der Kläger sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, so dass eine private Motivation vorgelegen habe. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben sei jedoch nicht möglich, so dass es beim Abzugsverbot bleibe. Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zu Grunde gelegen hätten. Vielmehr sei die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheide. Zudem sei der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.

Nach den tatsächlichen Gegebenheiten sicherlich nach § 12 EStG eine zutreffende Entscheidung. Was aber,  wenn eine  unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht (mehr) besteht, z.B. bei einem Zweitstudium? Sprechen Sie uns an. Die Steuerexperten unserer Kanzlei werden sicherlich eine Lösung finden.

16. November 2015

Überlassung von Zimmern im Stundenhotel ist von Umsatzsteuer befreit

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

(BFH, Urteil vom 24.9.2015, V R 30/14)
Das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem „Stundenhotel“ ist keine Beherbergung i.S.v. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG. Ergeben die äußeren Umstände, dass der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Überlassung zu Wohn- oder Schlafzwecken liegt, sondern in der Einräumung der Möglichkeit, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren, fehlt es an der Beherbergung.

7. November 2015

Wie wirkt sich eine Einkommensteuernachzahlung des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmer bei einer Nettolohnvereinbarung aus?

Arbeitsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht

(BFH, Urteil vom 03.09.2015, III R 26/12)

In Fällen, in denen der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum leistet, wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung zufließt. Der in der Tilgung der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil unterliegt der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.

12. September 2015

Betriebsausgabenabzug: Entfernungspauschale bei Dreiecksfahrten

Arbeitsrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2015 – VIII R 12/13)
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Mai 2015 (VIII R 12/13) die Rechtsauffassung des 11. Senats des Finanzgerichts Münster im Urteil vom 19. Dezember 2012 (Az. 11 K 1785/11 F) zur Höhe des Betriebsausgabenabzugs für sog. Dreiecksfahrten eines selbstständigen Steuerberaters weitgehend bestätigt. Hierbei handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung).
Der Kläger ermittelte die Privatnutzungsanteile für seine betrieblichen PKW durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dabei behandelte er bei den Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten. Das Finanzamt erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug lediglich für die Teilstrecken an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es nur die hälftige Entfernungspauschale (0,15 EUR pro Entfernungskilometer) an.

5. September 2014

Abgeltungssteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

(Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.01.2014 – 12 K 3703/11 E)

Zwar bestätigt das Finanzgericht Münster die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Az. VII R 23/13), dass der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 % bei der Besteuerung von Kapitalerträgen ausgeschlossen ist, die ein zumindest mit 10 % beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt, ließ aber die Revision zu, so dass sich der Bundesfinanzhof mit dieser Frage nochmals auseinandersetzen muss. Es ist also zu empfehlen, gegen alle Steuerbescheide Einspruch zur Wahrung der rechtlichen Interessen einzulegen.