31. März 2020

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Allgemein

Seit gut einem Jahr gibt es das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Es soll Unternehmen besser vor Spionage durch Wettbewerber schützen und dient dem Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus enthält es auch Regelungen zum whistleblowing. Geschäftsgeheimnisse sind beispielsweise kaufmännisches oder technisches Wissen im weitesten Sinne, unternehmerische Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe, Unternehmensinterna wie Kunden- und Lieferantenlisten, Geschäftsbücher, Umsatzzahlen, Kalkulationen, Formeln, Rezepte, Daten. Nicht zu den geschützten Geschäftsgeheimnissen gehören rein privat verwertbare Informationen. Die Geschäftsgeheimnisse sind zivil- und strafrechtlich geschützt.

19. November 2018

Unzulässige Kundenzufriedenheitsbefragung durch Email

Allgemein

(BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17)

§ 7 UWG schränkt unerwünschte Werbung ein. Unzulässig ist insbesondere Telefon- und Emailwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung. In seinem Urteil vom hat der BGH nunmehr klargestellt, dass auch die häufige Kundenzufriedenheitsbefragung Werbung darstellt und auch dann unzulässig ist, wenn diese im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. In dem entschiedenen Fall war der mit Email übersandten Rechnung die Befragung beigefügt worden. Der BGH sieht dies als unzulässigen Eingriff in die geschützte Privatsphäre an und damit als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Für die Unternehmen bedeutet dies, dass der Kunde zuvor Gelegenheit zu geben ist, der Verwendung seiner Emailadresse für Werbezwecke zu widersprechen.

7. Juni 2018

Zugang einer Erklärung „durch eingeschriebenen Brief“ – Was ist sicherer: Übergabe-Einschreiben oder Einwurf-Einschreiben?

Allgemein

(BGH Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15)

Häufig sehen Verträge oder das Gesetz vor, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen (Kündigung, Ausüben von Optionen, bestimmte Aufforderungen etc.) mittels Einschreiben erfolgen müssen. Damit sollen Zugang und Nachweis sichergestellt werden. Der BGH hat sich mit der Frage befasst, welche der verschiedenen Arten von Einschreiben, die die Deutsche Post AG anbietet, den Anforderungen – in dem zu entscheidenden Fall für die Androhung, einen säumigen Gesellschafter auszuschließen – entspricht.

Auf den ersten Blick überrascht, dass der BGH das Einwurf-Einschreiben für sicherer hält, was den Nachweis des Zugangs angeht. Bei dieser Art wird die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers eingelegt und durch den Postboten gleichzeitig ein Auslieferungsbeleg erstellt, der elektronisch archiviert wird und dem Versender zur Verfügung steht. Bei Beachtung dieses Verfahrens streitet, so der BGH, bei Vorlage von Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg der „Beweis des ersten Anscheins“ für den Zugang.

Beim „Übergabe-Einschreiben“ wird die Sendung dem Empfänger nur gegen  Unterschrift ausgehändigt und damit ein eindeutiger Nachweis des Zugangs erbracht. Wird dieser jedoch nicht angetroffen, hinterlässt der Postbote eine schriftliche Benachrichtigung, wo der Brief innerhalb von 7 Werktagen abgeholt werden kann. Holt der Adressat diesen nicht ab, ist nach der Rechtsprechung kein Zugang erfolgt, sofern nicht besondere Umstände dazu führen, dass dieser sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen kann, die Sendung sei ihm nicht zugegangen. Der BGH sieht beim Übergabe-Einschreiben daher ein höheres Risiko für den Zugang und dessen Nachweis.

5. April 2017

Zugang einer Erklärung – was ist sicherer: Übergabe-Einschreiben oder Einwurf-Einschreiben?

Allgemein

(BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15)

Häufig sehen Verträge oder das Gesetz vor, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen (Kündigung, Ausüben von Optionen, bestimmte Aufforderungen etc.) mittels Einschreiben erfolgen müssen. Damit sollen Zugang und Nachweis sichergestellt werden. Der BGH hat sich mit der Frage befasst, welche der verschiedenen Arten von Einschreiben, die die Deutsche Post AG anbietet, den Anforderungen – in dem zu entscheidenden Fall für die Androhung, einen säumigen Gesellschafter auszuschließen – entspricht.

Auf den ersten Blick überrascht, dass der BGH das Einwurf-Einschreiben für sicherer hält, was den Nachweis des Zugangs angeht. Bei dieser Art wird die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers eingelegt und durch den Postboten gleichzeitig ein Auslieferungsbeleg erstellt, der elektronisch archiviert wird und dem Versender zur Verfügung steht. Bei Beachtung dieses Verfahrens streitet, so der BGH, bei Vorlage von Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg der „Beweis des ersten Anscheins“ für den Zugang.

Beim „Übergabe-Einschreiben“ wird die Sendung dem Empfänger nur gegen  Unterschrift ausgehändigt und damit ein eindeutiger Nachweis des Zugangs erbracht. Wird dieser jedoch nicht angetroffen, hinterlässt der Postbote eine schriftliche Benachrichtigung, wo der Brief innerhalb von 7 Werktagen abgeholt werden kann. Holt der Adressat diesen nicht ab, ist nach der Rechtsprechung kein Zugang erfolgt, sofern nicht besondere Umstände dazu führen, dass dieser sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen kann, die Sendung sei ihm nicht zugegangen. Der BGH sieht beim Übergabe-Einschreiben daher ein höheres Risiko für den Zugang und dessen Nachweis.

8. Oktober 2016

Zugang einer Erklärung durch „eingeschriebenen Brief“ – Übergabe-Einschreiben oder Einwurf-Einschreiben?

Allgemein

(BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15)

Häufig sehen Verträge oder das Gesetz vor, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen (Kündigung, Ausüben von Optionen, bestimmte Aufforderungen etc.) mittels Einschreiben erfolgen müssen. Damit sollen Zugang und Nachweis sichergestellt werden. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 27.09.2016 (II ZR 299/15) mit der Frage befasst, welche der verschiedenen Arten von Einschreiben, die die Deutsche Post AG anbietet, den Anforderungen – in dem zu entscheidenden Fall für die Androhung, einen säumigen Gesellschafter auszuschließen – entspricht.

Auf den ersten Blick überrascht, dass BGH das Einwurf-Einschreiben für sicherer hält, was den Nachweis des Zugangs angeht. Bei dieser Art wird die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers eingelegt und durch den Postboten gleichzeitig ein Auslieferungsbeleg erstellt, der elektronisch archiviert wird und dem Versender zur Verfügung steht. Bei Beachtung dieses Verfahrens streitet bei Vorlage von Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg der „Beweis des ersten Anscheins“ für den Zugang.

Beim „Übergabe-Einschreiben“ wird die Sendung dem Empfänger nur gegen  Unterschrift ausgehändigt und damit ein eindeutiger Nachweis des Zugangs erbracht. Wird dieser jedoch nicht angetroffen, hinterlässt der Postbote eine schriftliche Benachrichtigung, wo der Brief innerhalb von 7 Werktagen abgeholt werden kann. Holt der Adressat diesen nicht ab, ist nach der Rechtsprechung kein Zugang erfolgt, sofern nicht besondere Umstände dazu führen, dass dieser sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen kann, die Sendung sei ihm nicht zugegangen. Der BGH sieht beim Übergabe-Einschreiben daher ein höheres Risiko für den Zugang und dessen Nachweis.

8. Februar 2016

BGH: Verjährungshemmung – die richtige Anschrift des Schuldners ist wichtig

Allgemein

(BGH, Urteil vom 10.09.2015 – IX ZR 255/14)

Wird eine Forderung erst kurz vor Eintritt der Verjährung gerichtlich geltend gemacht, so tritt deren Hemmung auch dann ein, wenn dem Schuldner das Schriftstück „demnächst“ zugestellt wird (§ 167 ZPO) oder das Gericht, in den Fällen, in denen keine förmliche Zustellung erfolgt, die Bekanntgabe „demnächst“ veranlasst (§ 204 Nr. 4 und Nr. 14 BGB). Nicht erforderlich ist also, dass Zustellung oder Bekanntgabe noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen. Der Begriff „demnächst“ beschreibt keinen festgelegten Zeitraum; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Gläubiger alles Erforderliche und Zumutbare getan hat. Als Faustregel gelten 14 Tage. Während Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb dem Gläubiger grundsätzlich nicht zugerechnet werden, verhindert bereits geringe Fahrlässigkeit auf seiner Seite eine Rückwirkung. Im Urteil vom 10.09.2015 (IX ZR 255/14) hat der BGH dies erneut verdeutlicht. Im Antrag an das Gericht war eine nicht mehr gültige Anschrift des Schuldners angegeben worden; die richtige Adresse wurde daraufhin nachgereicht, doch führte dies zu einer dem Gläubiger zuzurechnenden Verzögerung. Der BGH hat deshalb die Bekanntgabe des Antrags als nicht mehr „demnächst“ veranlasst angesehen. Zwar muss ein Gläubiger, so das Gericht, die Adresse eines Wohnungswechsels nicht überprüfen, doch gilt dies nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Anschrift nicht mehr richtig sein könnte.

2. Januar 2016

BGH zum SCHUFA-Hinweis von Inkassounternehmen

Allgemein, Insolvenzrecht

(BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 15/13)

Inkassounternehmen „drohen“ im Zusammenhang mit Zahlungsaufforderungen häufig, die SCHUFA über die Verbindlichkeit mit den daraus erwachsenden Nachteilen für die Kreditfähigkeit zu informieren, wenn die geltend gemachte Forderung nicht fristgerecht beglichen wird. Nicht selten handelt es sich hierbei um Ansprüche aus zweifelhaften Rechtsverhältnissen, etwa solchen, die aus dem Anklicken von Internetseiten hergeleitet werden. Oft wird bei kleineren Beträgen auf eine solche Ankündigung hin Zahlung geleistet, um die vermeintlichen Nachteile zu verhindern. In seiner Entscheidung vom 19.03.2015 (I ZR 15/13) hat der BGH dem inzwischen Grenzen gesetzt und klargestellt, dass § 28 a Abs. 1 BDSG nicht bezweckt, Gläubigern ein Druckmittel zu verschaffen. In dieser datenschutzrechtlichen Bestimmung werden die Voraussetzungen für die Weitergabe von Schuldnerdaten im Einzelnen geregelt. Inkassounternehmen bzw. Gläubiger müssen nunmehr bei einer Zahlungsaufforderung deutlich darauf hinweisen, dass bereits das bloße Bestreiten der Forderung die Weiterleitung der Schuldnerdaten die die SCHUFA sperrt.

12. September 2015

Verkehrsrecht: Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung auf Parkplätzen

Allgemein, Versicherungsrecht

(LG Wuppertal, Urteil vom 16.07.2015, 9 S 25/15)

Auch auf Parkplätzen ist die Straßenverkehrsordnung, zumindest ihrem Sinngehalt nach, anwendbar. Kommt es im Rahmen eines Wendemanövers auf einem Parkplatz zu einem Verkehrsunfall und ist ein Fehlverhalten des Unfallbeteiligten nicht bewiesen, ist es aufgrund des groben Verkehrsverstoßes des Wendenden gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktreten zu lassen.

 

19. Mai 2015

Schmerzensgeld bei Unfalltod eines Angehörigen?

Allgemein, Versicherungsrecht

(BGH, Urteil vom 27.01.2015 – IV ZR 548/12)

Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ an dem Unfall oder des Miterlebens des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.