Betreuung während Corona
(AG Aachen, Beschluss vom 15.05.2020 – 220 F 136/20)
Grundsätzlich entscheidet der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, ob bestimmte Formen der Betreuung erforderlich sind und eingerichtet werden. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Betreuung durch die Schulen, so auch die Notbetreuung zur Aufrechterhaltung der Präsenzbeschulung während der Coronapandemie.
In dem vom Amtsgericht Aachen zu entscheidenden Fall hatte sich jedoch der Vater ausdrücklich an die Schule gewandt und die Notbetreuung untersagt. Durch dieses Verhalten des Vaters hat die Frage der Beschulung des Kindes während der Pandemie eine derartige Relevanz erlangt, so dass es sich bei der Entscheidung über eine Betreuung um eine Frage von erheblicher Bedeutung gemäß § 1628 BGB handelt.
Das Amtsgericht Aachen hat daher angenommen, dass die Mutter, die eine neue Arbeitsstelle angenommen hatte, alleine entscheidet, ob die Kinder auf die Notbetreuung angewiesen sind. Die Mutter hatte nachgewiesen, dass für sie am Arbeitsplatz Präsenzpflicht besteht.
Ergänzend führt das Familiengericht Aachen aus, dass die durch die Schule angebotene Notbetreuung gegenüber der Betreuung im Haushalt der Mutter die bessere Alternative sei.
Die Bedenken des Vaters wegen höheren Infektionsrisikos der Kinder hat das Familiengericht Aachen mit Hinblick auf die geforderten Schutzmaßnahmen zurückgewiesen.