Versorgungsausgleich bei langer Trennungszeit
(OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2020, 18 UF 371/20)
Das Oberlandesgericht Dresden hatte über die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu entscheiden, bei dem die Eheleute 1987 geheiratet hatten und sich 1998 trennten. Der Scheidungsantrag wurde im Jahr 2019 zugestellt. Es steht einer Ehezeit von 32 Jahren ein Trennungszeitraum von 21 Jahren gegenüber. Der ausgleichspflichtige Ehemann hat daher beantragt, die Übertragung von Rentenanwartschaften auf die ausgleichsberechtigte Ehefrau auszuschließen.
Das Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz hat diesem Antrag teilweise stattgegeben mit der Begründung, dass der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei, da die Eheleute 2/3 des Zeitraums der Ehe bereits getrennt gelebt hätten.
In diesem Fall sei davon auszugehen, dass die durch die Ehe angelegte wirtschaftliche Gemeinschaft nicht mehr bestehe, vielmehr von ihrer Aufhebung auszugehen sei. Etwas anderes könne nur dann gelten, falls konkrete Umstände eine anderweitige Annahme rechtfertigten.
Sind aus der Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen, soll unter Berücksichtigung von § 27 VersAusglG die Zeit der Ausschluss des Versorgungsausgleichs herausgenommen werden, in der der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche minderjährige Kinder versorgt und betreut hat.
Das OLG Dresden folgt hiermit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur für die Zeit nach Volljährigkeit gemeinsamer Kinder vorzunehmen. Grund hierfür sei, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Aufgabe der Versorgung der gemeinschaftlichen Kinder, die aus der Ehe resultiert, alleine übernommen hat.
Hierbei ist es unerheblich, ob er auch während dieser Zeit in der Lage war, eigene Rentenanwartschaften, die im übrigen wiederum ausgleichspflichtig wären, aufzubauen.