Auch nachts muss eine Wohnung 18 Grad warm sein!
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
(AG Köln, Urteil vom 05.07.2016 – 205 C 36/16)
Ist im Wohnraummietvertrag nicht geregelt, mit welcher Temperatur der Vermieter seine Pflicht zur Beheizung der Wohnung erfüllt, stellt es einen Mangel i.S.d. § 536 BGB dar, wenn die in der vom 01.10. bis 30.04. dauernden Heizperiode in der Zeit von 23 bis 6 Uhr in allen Räumen einer Mietwohnung eine Raumtemperatur von 18 Grad nicht erreicht wird.
Enthält der Mietvertrag über eine Wohnung mit Heizung keine Regelung über die Heizperiode, so gilt nach einem Urteil des LG Berlin vom 26.05.1998 (Az.: 64 S 266/97) für den Zeitraum der Beheizung vom 01.10. bis zum 30.04. Folgendes: a) 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr für Wohnräume 20 Grad Celsius, b) 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr für Bad und Toilette 21 Grad Celsius, c) 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr in allen Räumen 18 Grad Celsius. Ist das Bad der Wohnung ohne Heizkörper vermietet worden, wird dessen Beheizung nicht geschuldet. Auch nach dem LG Wuppertal (Beschluss vom 04.04.2012 – 16 S 46/10) darf während der Heizperiode eine nächtliche Raumtemperatur in den Wohn- und Schlafräumen der Mietwohnung von durchgängig 18 Grad erwartet werden, ohne hierfür den ganzen Tag auf Vorrat heizen zu müssen. Das AG Köln hatte bereits mit Urteil vom 13.06.1983 (Az.: 215 C 337/82) entschieden, dass in den Wintermonaten im Badezimmer bei beheizten Heizkörpern eine Temperatur von 16 bis 17 Grad einen Mangel darstellt.