28. August 2017
WEG – Die Parabolantenne muss weg!
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
(AG Köln, Urteil vom 22.05.2017 – 202 C 175/16)
Die Aufstellung/Montage einer weithin sichtbaren Parabolantenne auf einem Balkon eines Wohnungseigentums durch den dortigen Mieter führt zu einem vermeidbaren Nachteil für die Wohnungseigentümer. Der vermietende Wohnungseigentümer ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Beseitigung gegenüber seinem Mieter durchzusetzen.
Zwar hat die WEG gegenüber dem Sondereigentümer keinen direkten Anspruch auf Entfernung, jedoch darauf, dass der Sondereigentümer die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Parabolantenne unternimmt, also gegen den mietenden Sohn vorgeht. Als Vermieter und Mitglied der WEG ist der Sondereigentümer gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet, Beeinträchtigungen, die von seinem Mieter herrühren, zu unterbinden. Der in der Aufstellung der Parabolantenne auf dem Balkon liegende Gebrauch des Sondereigentümers führte zu einem Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Nachteilig i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Ziff. 1 WEG) ist im Grundsatz bereits jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Entscheidend sei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Die Parabolantenne auf dem Balkon ist gut sichtbar, wo genau sie installiert ist, ist unerheblich. Nach dem bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümer ist die Montage von SAT-Schüsseln an Fassade/Balkon unzulässig.
Auch ohne den bestehenden bestandskräftigen Beschluss der Gemeinschaft, dass Parabolantennen an Fassade, Balkon und Hauswand unzulässig und zu entfernen sind, hätte die Gemeinschaft durchaus die Möglichkeit, die Entfernung der Parabolantenne zu erreichen. Schließlich stellt die Anbringung der SAT-Schüssel eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar. Die Gemeinschaft kann daher mit entsprechendem Legitimationsbeschluss die Beseitigung gerichtlich durchsetzen.