Überstundenvergütungsprozess ohne Erleichterung durch Arbeitszeitrichtlinie
BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21
Vom Erfordernis der Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden durch den Arbeitnehmer ist auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019 abzurücken. Diese Entscheidung sei nur zur Auslegung und Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und von Art. 31 EU-GRCharta ergangen. Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden nach wie vor zunächst darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer in einem zweiten Schritt vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit ziele ausschließlich auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz durch Begrenzung der Höchstarbeitszeit und habe deshalb keine Auswirkung auf die nach deutschem materiellen Recht und Prozessrecht entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.