Anrechnung anderweitiger Bezüge bei betrieblicher Altersversorgung
(BAG, Urteil vom 13.07.2021 – 3 AZR 349/20)
Anderweitige Bezüge können auf ein betriebliches Ruhegehalt angerechnet werden. Das setzt aber eine besondere Rechtsgrundlage oder Vereinbarung voraus, die die Anrechnungsmöglichkeit für den Versorgungsberechtigten erkennbar und eindeutig ausgestaltet. Die Anrechnungsmöglichkeit kann sich auch im Wege der Auslegung ergeben. Allerdings ist das Erfordernis der hinreichenden Erkennbarkeit und eindeutigen Beschreibung der Anrechnungsbefugnis bei der Auslegung zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, welche Höhe seine Altersversorgungsleistung haben wird. Nur so kann er darauf reagieren und ggf. Versorgungslücken schließen. Das BAG lehnte damit eine Anrechnung einer einmaligen Ausgleichszahlung für den infolge des vorzeitigen Rentenbezugs eingetretenen Rentenabschlag ab, da es an einer transparenten Rechtsgrundlage hierfür fehlte.