Fachunternehmer für Parkettlegearbeiten muss Holzeigenschaften kennen!
(OLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2014 – 4 U 134/09)
Weist ein geölter Parkettfußboden bereits bei geringster Beanspruchung Kratzer auf und löst sich die oberste Schicht der aufgebrachten Beschichtung, weil der Auftragnehmer ein ungeeignetes Hartwachsöl verwendet hat, ist die Leistung mangelhaft. Einem Fachunternehmer für Parkettlegearbeiten muss bekannt sein, dass Doussié-Holz gegenüber europäischen Hölzern eine besondere Festigkeit und Dichte aufweist und dieses Einfluss auf die Art der „Imprägnierung“ hat. Zu den nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B 2000 (jetzt: VOB/B 2012 § 13 Abs. 7 Nr. 3) zu ersetzenden Schäden an der baulichen Anlage gehören auch eine entgangene Nutzung der Anlage sowie mängelbedingte Mehraufwendungen, wie beispielsweise ein Mietausfall infolge Mängeln oder der Rückgang weiterer Einnahmen. Neben den Kosten für die Aufbereitung des Parketts sind dem Bauträger unter anderem Gutachter-, Bauleitungs- und Malerkosten zu ersetzen. Er kann aber auch den Zinsschaden verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er wegen der Mängel nicht den vollen Kaufpreis vom Erwerber für die Räumlichkeiten erhalten hat und deshalb den von ihm aufgenommenen Kredit nicht zurückführen konnte.